Steuererklärung 2011 - Was es zu beachten gilt
Das nachfolgende Info-Dokument (PDF) mit vielen Tipps verschafft Ihnen einen Überblick beim Ausfüllen der aktuellen Steuererklärung 2011. Marc Nideröst, dipl. Betriebsökonom FH und dipl. Steuerexperte bei der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner, Schwyz/Pfäffikon/Brig/Zug, geht dabei insbesondere auf die für Haus- und Grundeigentümer relevanten Fragestellungen und Probleme ein.
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Steuerklärung 2011 - Was es zu beachten gilt
Hauseigentümerverband mit Mitglieder-Zuwachs
Der HEV Kanton Schwyz und seine fünf Sektionen sind weiterhin auf Erfolgskurs. Im vergangenen Jahr konnten alle Sektionen ihre Mitgliederzahlen erhöhen. Kantonal beträgt der Nettozuwachs (Eintritte mit Abgängen verrechnet) im vergangenen Jahr insgesamt 283 Mitglieder. Total zählt der HEV Kanton Schwyz per 31. Dezember 2011
10270 Mitglieder.
Herzlichen Dank für Ihre Treue und Unterstützung!
HEV Kanton Schwyz
Statistik per 31.12.2011
Mietrechtlicher Referenzzinssatz gesunken
Der für Mietzinsanpassungen massgebende Referenzzinssatz ist um einen Viertelprozentpunkt gesunken. Er beträgt neu 2.5 Prozent. Der Hauseigentümerverband empfiehlt den Vermietern, ihre Mietzinsen aufgrund der neuen Situation zu überprüfen.
Senkungsanspruch nur bei missbräuchlichem Ertrag
Ein Senkungsanspruch besteht gemäss Gesetz sodann nur, wenn aufgrund der Hypothekarzinsreduktion mit dem bestehenden Mietzins ein übersetzter Ertrag erzielt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt bestätig, dass ein Vermieter, der keinen kostendeckenden Ertrag erzielt, den Mietzins nicht senken muss. Lehnt der Vermieter aus diesem Grund ein Senkungsbegehren seines Mieters ab, so hat er in einem allfälliges Verfahren die Zulässigkeitseines Ertrags zu beweisen.
Einzelfall prüfen
Der Hauseigentümerverband empfiehlt den Vermietern, ihre Mietzinsen aufgrund der aktuellen Kostensituation zu überprüfen und die Mieter zu informieren. Dadurch können unnötige Schlichtungsverfahren vermieden werden. Ergibt sich insgesamt ein Senkungsanspruch, so kann die Mietzinssenkung unter Einhaltung der Kündigungsfrist (im Normalfall 3 Monate) auf den nächsten Kündigungstermin hin vorgenommen bzw. verlangt werden. Anders als eine Mietzinserhöhung – welche mit einem kantonal genehmigten Formular mitgeteilt werden muss - kann eine Mietzinsreduktion gemäss Mietrecht formlos erfolgen.
Neue Rundungsregeln ausschlaggebend
Der Bundesrat hatte per 1. Dezember 2011 eine Änderung der Rundungsregeln des Referenzzinssatzes in Kraft gesetzt. Diese war ausschlaggebend für die jetzige Senkung des Referenzzinses. Nach der bisherigen Rundungsmethode wäre der von Schweizerischen Nationalbank erhobene Durchschnittszinssatz auf einen mietrechtlichen Referenzzins von 2.75 Prozent - und nicht auf 2.5 Prozent - gerundet worden. Dies zeigt, dass die Verordnungsänderung klar zum kostspieligen Nachteil der Vermieter erfolgte.
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