HEV mit kantonaler Doppelinitiative

Der HEV Kanton Schwyz hat am 20. März 2012 seine kantonale Doppelinitiative für faire Liegenschaftssteuern lanciert. Weitere Infos sowie den entsprechenden Unterschriftenbogen finden Sie unter dem nachstehenden Link.

Kantonale Doppelinitiative für faire Liegenschaftssteuern

Roman Weber ist Nachfolger von Toni Dettling


Rechtsanwalt Roman Weber, Brunnen, wird per 1. Juli 2012 neuer Geschäftsführer des Hauseigentümer-verbandes (HEV) Kanton Schwyz. Er löst Toni Dettling ab, der nach langjähriger Tätigkeit zurücktritt.

An ihrer letzten Delegiertenversammlung haben die fünf Hauseigentümerverbands-Sektionen March und Höfe, Schwyz und Umgebung, Region Einsiedeln, Region Arth-Goldau und Bezirk Küssnacht einstimmig Rechtsanwalt Roman Weber, Brunnen, zum neuen Geschäftsführer des HEV Kanton Schwyz gewählt. Sie sind davon überzeugt, dass er beste Voraussetzungen mitbringt, um den Hauseigen-tümerverband Kanton Schwyz mit seinen 10‘000 Mitgliedern auch in Zukunft als starke politische Marke und Dienstleister für das Hauseigentum zu positionieren. Roman Weber ist 37-jährig und aufgewachsen in Schwyz. Er führt in Brunnen eine eigene Anwaltskanzlei und wirkt unter anderem auch als Sekretär des Handels- und Industrievereins des Kantons Schwyz. Weber tritt sein Amt per 1. Juli 2012 an.

Dettlings erfolgreiche Ära
«Roman Weber ist sehr motiviert und verfügt als junge Kraft bereits über einen grossen Leistungsausweis. Ich bin davon überzeugt, dass mit ihm der HEV Kanton Schwyz eine gute Zukunft vor sich hat», so Toni Dettling über seinen Nachfolger, mit dessen Rücktritt eine überaus erfolgreiche HEV-Ära zu Ende geht. Dettling, alt Stände- und Nationalrat, war nicht nur 18 Jahre lang Geschäftsführer des HEV Kanton Schwyz, sondern präsidierte auch von 1997-2004 den HEV Schweiz. Er setzte sich unermüdlich für Recht und Eigentum ein und vertrat dieses mit viel Engagement und Herzblut. Unter seiner Führung konnte der HEV Kanton Schwyz im vergangenen Jahr die 10‘000-Mitglieder-Marke knacken. Damit gehört der HEV zu den grössten und wichtigsten Verbänden im Kanton Schwyz. Dettling war es auch, der unzählige politische Vorstösse initiierte und mit dem HEV nicht weniger als vier kantonale Volksinitiativen erfolgreich abschloss. Die letzte war die Abschaffung der Handänderungssteuer im Jahre 2008. Und erst vor einer Woche lancierte der Verband unter seiner Führung die kantonale Doppelinitiative für faire Steuern (Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte), ein wegweisendes Projekt im Liegenschaftsschätzungsbereich.

Solides Fundament
Roman Weber kann bei seinem Amtsantritt auf ein solides Fundament bauen. So verfügt der HEV heute über eine gut funktionierende Organisation – sei es auf Stufe Sektionen wie auf kantonaler Ebene. Diese föderalistische Struktur sollen denn auch in Zukunft erhalten bleiben und im Dienste der Mitglieder weiter ausgebaut werden. Mit einer aktiven Kommunikation und einem professionellen Marketing will der Verband den Mitglieder-Service (Zeitung, Newsletter, Rechtsberatung, Vergünstigungen und Spezialangebote etc.) weiter ausbauen und die Reihen der Hauseigentümer schliessen.

Referenzzinssatz unverändert bei 2.5 Prozent

Der für die Mieten massgebende Referenzzinssatz hat sich seit der letzten Erhebung nicht verändert. Er liegt nach wie vor bei 2.5 Prozent (Stand: 1. März 2012).

Einzelfall prüfen
Bei Mietverhältnissen, deren Mietzinse bereits an den Referenzzinssatz von 2.5 Prozent angepasst wurden, besteht kein Handlungsbedarf. Wo der Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz über 2.5 Prozent basiert, gilt es, eine Überprüfung aufgrund der aktuellen Kostensituation vorzunehmen.

Massgebende Kosten
Eine Reduktion des Referenzzinssatzes von 2.75 Prozent auf 2.5 Prozent entspricht einer Mietzinsreduktion von 2.91 Prozent. Gegen diesen Senkungsanspruch kann der Vermieter 40 Prozent der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise sowie allgemeine Kostensteigerungen aufrechnen. Diese umfassen die Steigerungen der Unterhalts- und Betriebskosten (Gebühren, Wasserzinse, Versicherungen, etc.). In zahlreichen Regionen haben sich von den Schlichtungsbehörden und Mietgerichten anerkannte jährliche Pauschalen von 0.5 Prozent - 1 Prozent für die Kostensteigerungen eingebürgert. Ferner kann der Vermieter die seit der letzten Mietzinsanpassung vorgenommenen unfassenden Überholungen und andere wertvermehrenden Investitionen verrechnen. Sodann können im Mietvertrag oder bei der letzten Mietzinserhöhung angebrachte Vorbehalte bezüglich einer Mietzinsreserve ausgeschöpft werden.

Senkungsanspruch nur bei missbräuchlichem Ertrag
Ein Senkungsanspruch besteht gemäss Gesetz sodann nur, wenn aufgrund der Hypothekarzinsreduktion mit dem bestehenden Mietzins ein übersetzter Ertrag erzielt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt bestätig, dass ein Vermieter, der keinen kostendeckenden Ertrag erzielt, den Mietzins nicht senken muss. Lehnt der Vermieter aus diesem Grund ein Senkungsbegehren seines Mieters ab, so hat er in einem allfälliges Verfahren die Zulässigkeit seines Ertrags zu beweisen.

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